Vereinssatzung

Satzung des „Fuhrpark-Ost-West e.V.“


§ 1 Rechtsform und Name
(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen ”Fuhrpark-Ost-West”. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Wittingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Erhalts von technischem Kulturgut. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung und Unterstützung aller an Youngtimer und Oldtimer Fahrzeugen Interessierten in allen hierzu denkbaren Fragen motorsportlicher und kraftfahrtechnischer und technisch-kultureller Art, sowie die Durchführung von Ausstellungen, Motorsport-Veranstaltungen und Ausfahrten von technischem Kulturgut.
Es sollen regelmäßige Veranstaltungen organisiert werden, die Youngtimer und Oldtimer Interessierten zur Information und Kontaktaufnahme dienen, aber auch solche, die an die breitere Öffentlichkeit gerichtet sind.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt nicht für einen möglichen Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder. Mitglieder erlangen jedoch einen Anspruch auf die Erstattung aller für den Club getätigten und notwendigen Auslagen.

§ 3 Finanzielle Mittel und die Art Ihrer Aufbringung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen aufgebracht.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Sie sollten im Besitz eines Youngtimers sein, oder ein besonderes Interesse an diesen Fahrzeugen haben.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(4) Natürliche Personen die sich um den Verein verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(4) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(5) Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrages oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Erhebungsmodus der Mitgliedsbeiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 12 Abs. 6 Satz 2).
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 10 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
b) Festsetzung der Beiträge,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
e) die Wahl des Rechnungsprüfers,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins,
h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Übergibt ein Mitglied dem Vorstand eine E-Mail Adresse, so akzeptiert es damit eine Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden bzw. per E-Mail erfolgen. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;
b) mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
(6) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zur Umsetzung der Vereinszwecke ehrenamtlich, Auslagen werden ersetzt. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte
einer Geschäftsführung übertragen.
(4) Der Vorstand hat zudem folgende Aufgaben
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch den Schriftführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere sind die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

§ 14 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 10 Abs. 1 b).

§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen
a) der
Kinder- und Jugendakademie, Wittingen
zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
oder an
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zur Unterstützung von Personen,
die im Sinne von §53AO bedürftig sind.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wittingen, 2014

Unsere Vereinssatzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

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